Wichtige Urteile zur Schadenregulierung, Abrechnung und Reparaturkosten

Wieso ist es wichtig aktuelle Wichtige Urteile zur Schadenregulierung, Abrechnung und Reparaturkosten zu kennen?

Es ist wichtig, aktuelle wichtige Urteile zur Schadenregulierung, Abrechnung und Reparaturkosten zu kennen, um die rechtliche Konformität sicherzustellen, Kosten zu kontrollieren, faire Entscheidungen zu treffen, Prozesse zu optimieren und die Zufriedenheit der Beteiligten zu gewährleisten.

Wie lang ist die Frist zur Schadensregulierung für Versicherungen?

Urteil: AG Erlangen, Az. 1 C 1787/04
Datum: 30.03.2005
Das Amtsgericht Erlangen hat festgelegt, dass eine Zeitspanne von ungefähr 2 Wochen ausreichend ist. Diese Frist gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass es sich um einen vergleichsweise unkomplizierten Sachverhalt handelt. Selbst in der Ferienzeit ist diese Zeitspanne ausreichend.
Leitsatz:
Für einen vergleichsweise unkomplizierten Sachverhalt ist eine Frist von etwa 2 Wochen, die dem Versicherer zur Schadensregulierung gesetzt wird, auch während der Urlaubszeit, angemessen. Sollte der Versicherer nicht darauf reagieren, kann der Kläger davon ausgehen, dass er ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht zu seinem Recht kommen wird.

Muss der Schädiger für ein Werkstattverschulden aufkommen?

Urteil: 31.01.1995
Datum: 29.04.2013
Das Oberlandesgericht (OLG) hat festgelegt, dass im Falle eines Verschuldens der Werkstatt dieses Verschulden dem Schädiger zuzurechnen ist. Falls Reparaturen abweichend von den im Sachverständigengutachten beschriebenen Maßnahmen durchgeführt werden und daher teurer sind, muss der Schädiger dennoch für die höheren Kosten aufkommen. Der Schädiger trägt dieses Risiko, da er der Verursacher des Schadens ist.
Leitsatz:
In diesem Zusammenhang liegt das Risiko in Bezug auf die Werkstattkosten beim Schädiger. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten angibt oder - wie in diesem Fall - Arbeiten berechnet, die nicht in dieser Form durchgeführt wurden.

Werden die zu hoch geschätzten Reparaturkosten ersetzt?

Urteil: BGH VI ZR 24/13
Datum: 03.12.2013
Durch dieses Urteil verdeutlicht der BGH, dass der Geschädigte, wenn der Sachverständige die Reparaturkosten zu hoch einschätzt, sich nicht darauf berufen kann. Er kann sich nur auf die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten berufen und erhält diese auch ersetzt.
Leitsatz:
„Wenn der Geschädigte einen Sachschaden an einem Kraftfahrzeug fachgerecht in dem von dem eingeschalteten Sachverständigen für notwendig erachteten Umfang reparieren lässt und die von der Werkstatt berechneten Reparaturkosten niedriger sind als die vom Sachverständigen geschätzten Kosten, dann entspricht auch bei einer hypothetischen Abrechnung der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag den tatsächlich angefallenen Bruttokosten.“

Können die Reparaturkosten höher sein als der Wiederbeschaffungswert?

Urteil: BGH, VI ZR 70/04
Datum: 15.2.2005
Durch dieses Urteil hat der BGH festgelegt, dass Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, nur erstattet werden, wenn das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert wird. Wenn der Geschädigte die Reparatur selbst durchführt, muss er sicherstellen, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt. Es muss erkennbar sein, dass er beabsichtigt, das Fahrzeug in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen, und damit sein besonderes Interesse an der Integrität des Fahrzeugs zum Ausdruck bringt. Bei einer Reparatur nur in Teilbereichen fehlt dieses Integritätsinteresse, daher dürfen die Reparaturkosten nicht höher sein als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Leitsatz:
Eine Erstattung von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ist nur möglich, wenn die Reparatur fachgerecht und im Umfang erfolgt, den der Sachverständige als Grundlage seiner Kostenschätzung verwendet hat (gemäß der Fortführung des Urteils des Senats BGHZ 154, 395 ff.).

Kann der Geschädigte, wenn er sein unfallbeschädigtes Auto nicht repariert, sondern verkauft, trotzdem einen Ersatz der fiktiven Reparaturkosten verlangen?

Urteil: BGH VI ZR 192/04
Datum: 07.06.2005
Der BGH erachtet es als angemessen, den erstattungsfähigen Schaden des Klägers durch den Betrag für den Wiederbeschaffungsaufwand zu begrenzen. Dies geschieht, da der Kläger das Fahrzeug nicht repariert, sondern verkauft hat. Durch den Verkauf hat er den Restwert des Fahrzeugs realisiert, wodurch sein Schaden in entsprechendem Umfang ausgeglichen wurde. Daher werden die hypothetischen Reparaturkosten durch den Betrag für den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, und die 70 %-Grenze kann in diesem Fall nicht angewendet werden. Demnach kann der Geschädigte keinen Ersatz für die hypothetischen Reparaturkosten verlangen, da er sich sonst durch die erhaltene Schadensersatzzahlung ungerechtfertigt bereichern würde.
Leitsatz:
In dieser Situation hat das Berufungsgericht ohne juristische Fehler den erstattungsfähigen Schaden des Klägers durch den Betrag für den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.

Muss der Schädiger die Stundensätze einer teuren Markenwerkstatt zahlen?

Urteil: BGH VI ZR 53/09; bestätigt: BGH VI ZR 91/09
Datum: 20.10.2009; 23.10.2010
Mit diesem Urteil entschied der BGH, dass der Geschädigte auch bei einer hypothetischen Schadensberechnung das Recht hat, die Werkstatt seiner Wahl zu wählen. Er kann entweder die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt oder einer freien Werkstatt als Grundlage verwenden. Diese Entscheidung trägt dazu bei, die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten angemessen zu berücksichtigen.
Leitsatz:
Der Geschädigte kann grundsätzlich in seiner hypothetischen Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verwenden, die von einem von ihm beauftragten Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt wurden.

Kann der Geschädigte die Abrechnungsmethode ändern?

Urteil: BGH VI ZR 249/05
Datum: 17.10.2006
Der BGH hat klargestellt, dass der Geschädigte seine Abrechnungsmethode ändern kann, solange keine Verjährungsfrist abläuft. Das bedeutet, dass der Geschädigte, auch wenn er zunächst auf Basis des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, dennoch die Reparatur des Fahrzeugs verlangen kann, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht oder nur minimal übersteigen.
Leitsatz:
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist nicht zwangsläufig an die Art der Schadensabrechnung gebunden, die auf dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand basiert und zuerst mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers abgerechnet wurde. Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und solange keine Verjährung eintritt, kann der Geschädigte die höheren Kosten für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs verlangen. Es sei denn, die spezifischen Umstände des Regulierungsprozesses führen zu einer abweichenden Situation.

Wer trägt bei langem Nutzungsausfall die Kosten?

Urteil: BGH, VI ZR 112/04
Datum: 25.1.2005
Der BGH entschied in einem Fall, in dem die gegnerische Versicherung über einen längeren Zeitraum hinweg den Schadensbetrag nicht an den Geschädigten auszahlte, obwohl dieser frühzeitig angegeben hatte, dass er nicht über die Mittel für Reparatur- oder Ersatzkosten verfügte. Der BGH entschied, dass die Versicherung in einem solchen Fall für die gesamte Dauer des Nutzungsausfalls (in diesem Fall 130 Tage) die Nutzungsausfallkosten zu erstatten habe. Hätte die Versicherung rechtzeitig gezahlt, hätte der Zeitraum des Nutzungsausfalls erheblich verkürzt werden können. In diesem speziellen Fall überstiegen die Nutzungsausfallkosten sogar den Wert des Fahrzeugs oder die Reparaturkosten.
Leitsatz:
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Tatsache, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztendlich den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt, nicht dem Geschädigten anzulasten ist. Die alleinige Verantwortung dafür liegt beim Schädiger. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, den Geschädigten durch eine zügigere Ersatzleistung oder die Bereitstellung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung früher durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist keine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) erkennbar, und diese wird auch von der Revisionspartei ausdrücklich nicht behauptet.

Hat der Schädiger irgendeine Möglichkeit, den Geschädigten doch an eine günstigere, freie Fachwerkstatt zu verweisen?

Urteil: BGH VI ZR 53/09; BGH VI ZR 91/09; BGH VI 302/08; BGH VI ZR 337/09; BGH VI ZR 259/09
Datum: 20.10.2009; 23.02.2010; 22.06.2010
Laut BGH hat der Schädiger die Möglichkeit, den Geschädigten an eine günstigere freie Fachwerkstatt zu verweisen, wenn diese für ihn leicht zugänglich ist und die technische Reparatur in gleicher Qualität gewährleistet. Der Geschädigte ist verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist.
Unzumutbarkeit könnte in folgenden Fällen gegeben sein:
  1. Wenn das beschädigte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls weniger als 3 Jahre alt ist.
  2. Wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist, aber der Geschädigte bisher seine Wartungs- und Reparaturarbeiten ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat durchführen lassen.
  3. Wenn die Kostenersparnis der günstigeren Werkstatt lediglich auf bestimmten Sonderkonditionen beruht, die diese mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers hat.
In diesen Fällen wäre es für den Geschädigten unzumutbar, die Reparatur in der günstigeren Werkstatt durchführen zu lassen, und er kann auf die Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt bestehen.

Leitsatz:
„Richtig, gemäß § 254 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer frei zugänglichen Fachwerkstatt verweisen, um den Schaden zu mindern. Dabei ist es jedoch notwendig, dass die Reparatur in der genannten Werkstatt qualitativ dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Reparatur in der vorgeschlagenen freien Fachwerkstatt in Bezug auf die Qualität und die technischen Standards gleichwertig mit einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist. Falls der Geschädigte Zweifel an der Gleichwertigkeit der Reparatur hat und dies bestreitet, obliegt es dem Schädiger, dies nachzuweisen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Schadensminderungspflicht nicht dazu führen darf, dass der Geschädigte auf eine minderwertige Reparatur oder minderwertige Ersatzteile verwiesen wird. Der Qualitätsstandard und die technische Gleichwertigkeit der Reparatur müssen gewährleistet sein, um die Schadensminderungspflicht angemessen auszuführen.

Muss der Schädiger die Rechtsschutzanfrage des Geschädigten zahlen?

Urteil: AG Wertheim Az. 1 C 223/10
Datum: 14.03.2011
Das Amtsgericht Wertheim hat in diesem Fall entschieden, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Rechtsschutzanfrage gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung hat. Die Voraussetzung dafür war, dass es sich bei dem Schaden nicht mehr um einen Bagatellschaden handelte und der Sachschaden einen Wert von 2500 € erreichte oder überstieg.
Da es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden handelt, hatte der Geschädigte das Recht, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, um den Schaden zu dokumentieren und den Schadensumfang festzustellen. Als Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten konnte die VKS (Vereinigung der Kraftfahrzeug-Sachverständigen) Honorarumfrage herangezogen werden. Dies dient dazu, die Angemessenheit der Sachverständigenkosten zu bestätigen.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass in Fällen, in denen es sich nicht um Bagatellschäden handelt, der Geschädigte das Recht hat, die notwendigen Schritte zur Schadensfeststellung zu unternehmen und dafür angemessene Kosten zu verlangen.

Leitsatz:
„Genau, Ihre Aussage ist korrekt. Bei einem Sachschaden in Höhe von ca. 2.500,00 €, der nicht als Bagatellschaden anzusehen ist, durfte der Kläger ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Die Kosten für das Sachverständigengutachten gehören zu den Kosten, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und somit auszugleichen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Durch das Gutachten konnte der Schadensumfang dokumentiert und der erforderliche Reparaturaufwand ermittelt werden. Dieses Gutachten war notwendig, um den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Daher sind die Kosten für das Gutachten als Teil des auszugleichenden Vermögensnachteils anzusehen und vom Schädiger zu tragen.


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