Wichtige Urteile zum Kfz-Gutachten, Kostenvoranschlag und Restwert

Wieso ist es wichtig die Urteile zum Kfz-Gutachten, Kostenvoranschlag und Restwert zu wissen?

Es ist wichtig, Urteile und rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Kfz-Gutachten, Kostenvoranschlägen und Restwerten zu kennen, um die Rechtskonformität sicherzustellen, Kosten zu kontrollieren und faire Prozesse in der Schadenregulierung zu gewährleisten.

Muss der Sachverständige auch überregionale Angebote von Restwerthändlern bei der Ermittlung des Restwerts einholen?

Urteil: BGH VI ZR 205/08; BGH VI ZR 318/08
Datum: 13.01.2009; 13.10.2009
Durch dieses Urteil entschied der BGH, dass der Sachverständige bei der Bestimmung des Restwerts eines beschädigten Fahrzeugs nur solche Verkaufsmöglichkeiten berücksichtigen muss, die auch vom Fahrzeugeigentümer auf zumutbare Weise genutzt werden können. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, einen speziellen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet zu berücksichtigen. Wenn der Sachverständige drei lokale Angebote ermittelt hat und diese explizit im Gutachten aufgeführt werden, reicht dies aus, um den Restwert festzulegen
Leitsatz:
„Der Sachverständige, den der Geschädigte mit der Schadensschätzung beauftragt hat, sollte bei der Bestimmung des Restwerts des Fahrzeugs im Allgemeinen nur Angebote berücksichtigen, die auch vom Auftraggeber in Betracht gezogen werden müssten.

Wann kann vom Geschädigten ein Gutachter bestellt werden?

Urteil: BGH, VI 365/03
Datum: 30.11.2004
Ein Sachverständiger kann immer dann auf Verlangen des Geschädigten beauftragt werden, wenn dieser es für notwendig und angemessen hält, um den Schaden angemessen abschätzen zu können. Allerdings hat der Richter auch das Recht, sein eigenes Ermessen auszuüben und zu entscheiden, ob eine kostengünstigere Schätzung nicht ausreichend gewesen wäre (siehe Zitat 2 unten).
Leitsatz:
“Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen [Anm. der Red.: "Schadens-"] Begutachtung ist der Standpunkt des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung maßgeblich. Daraus ergibt sich, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter anhand seiner Kenntnisse und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen als erforderlich betrachten durfte.

Muss sich der Geschädigte nach kostengünstigen Gutachten erkundigen?

Urteil: AG Frankfurt a.M., Az. 31 C 120/13
Datum: 25.07.2013
Das Amtsgericht Frankfurt verneint eine Verpflichtung des Geschädigten zur Erkundung (auch: BGH VI ZR 67/06), sofern dies für die Wiederherstellung notwendig ist. Notwendigkeit liegt vor, wenn die Kosten für das Gutachten, die üblicherweise aus Honorarvergleichen resultieren, auch für einen Laien offensichtlich überschritten werden.
Leitsatz:
„Bei der Ermittlung des notwendigen Aufwands für die Wiederherstellung gemäß § 249 Abs. 2 BGB ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass weder der Schädiger noch das Gericht während eines Schadensersatzprozesses berechtigt sind, eine Preisüberwachung durchzuführen, sofern der Geschädigte zumindest die Grenzen dessen einhält, was zur Wiederherstellung erforderlich ist.

Muss der Schädiger die Kosten eines Kostenvoranschlags übernehmen?

Urteil: AG Böblingen, Az. 2 C 2391/13
Datum: 28.01.2014
Das Amtsgericht Böblingen bestätigt diese Ansicht. Der Geschädigte ist dazu verpflichtet, dies auch bei einem Streitwert von 70 Euro zu tun. Dies geschieht, weil der Geschädigte durch das Einholen eines Kostenvoranschlags seiner Pflicht zur Schadensminderung nachkommt und die Kosten für die Schadensfeststellung niedrig hält. Zudem ist es für einen Laien oft unklar, ob der Schaden über oder unter der Bagatellgrenze von 700 € liegt. Der Geschädigte muss sich außerdem nicht auf einen "kostenlosen" Kostenvoranschlag einer Werkstatt durch den Versicherer verweisen lassen.
Leitsatz:
„Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger ebenfalls einen Kostenvoranschlag einholen könnte. Die Kosten für den Kostenvoranschlag gelten als notwendige und erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen einer angemessenen rechtlichen Durchsetzung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.“

Muss der Geschädigte sich informieren, ob der Sachverständige kostengünstig arbeitet?

Urteil: LG Oldenburg, Az. 5 S 443/12
Datum: 07.11.2012
Das Landgericht Oldenburg entscheidet, dass der Geschädigte keine Verpflichtung hat, nach kostengünstigeren Gutachten zu suchen. Die Kosten müssen vom Schädiger übernommen werden, wenn der Sachverständige sich an die Werte der BSVK-Honorarbefragung hält.
Leitsatz:
„Der Geschädigte ist im Allgemeinen nicht dazu verpflichtet, den für ihn zugänglichen Markt zu durchsuchen, um einen Sachverständigen zu finden, der für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst kostengünstig ist.“

Welche Betrachtung ist für die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Sachverständigenkosten maßgeblich?

Urteil: LG Bochum, I-5 S 135/12
Datum: 19.04.2013
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit, wie vom Landgericht Bochum festgestellt, ist die Sichtweise des Schadensrechts. Der Schädiger ist verpflichtet, die Kosten des Sachverständigen als Teil der Schadensermittlung zu erstatten, da diese Kosten direkt mit dem Schaden in Zusammenhang stehen.
Leitsatz:
„Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Sachverständigengutachtens, das nach einem Verkehrsunfall eingeholt wurde, ist im Verhältnis zum Schädiger eine ausschließlich schadensrechtliche Perspektive relevant. Dabei ist zu unterscheiden zwischen diesem schadensrechtlichen Anspruch und dem vertraglichen Anspruch des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber.“

Was passiert, wenn der Geschädigte einen höheren Betrag als den vom Sachverständigen geschätzten Restwert erzielt?

Urteil: BGH VI ZR 232/09
Datum: 15.06.2010
Der BGH verdeutlicht, dass der Geschädigte, wenn der tatsächlich erzielte Restwert höher ist als der geschätzte Restwert, dem Schädiger die Differenz zurückerstatten muss, sofern der Geschädigte diese Differenz ohne außergewöhnliche Bemühungen erzielt hat, zum Beispiel im Internet.
Leitsatz:
„Eine andere Situation tritt ein, wenn der Geschädigte - was in der Beweispflicht des Schädigers liegt - ohne besondere Anstrengungen einen Erlös für das Unfallfahrzeug erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übertrifft. In diesem Fall hat der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden durch den Verkauf seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses kompensiert. Gemäß allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts kann der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen, soll jedoch am Schadensfall nicht "profitieren". Daher kann der Schädiger auf den tatsächlich erzielten Erlös bestehen.“

Wie bestimmt sich die Restwerthöhe eines Unfallautos?

Urteil: BGH VI ZR 316/09
Datum: 01.06.2010
Die Höhe des Restwerts wird laut BGH durch ein Sachverständigengutachten festgelegt, das den Wert auf Basis des allgemeinen regionalen Marktwerts korrekt ermittelt. Spezialmärkte im Internet, auf denen der Geschädigte sein Auto eventuell zu einem höheren Restwert verkaufen könnte, sind nicht relevant, da der Geschädigte sonst seine Befugnis zur Erstattung verlieren könnte.
Leitsatz:
„Der Geschädigte erfüllt im Allgemeinen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und bleibt innerhalb der Grenzen, die § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung vorgibt, wenn er das beschädigte Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.“

Welchen Betrag muss sich der Kläger als Restwert anrechnen lassen?

Urteil: BGH VI ZR 132/04
Datum: 12.07.2005
Durch dieses Urteil verdeutlicht der BGH, dass der Kläger den Restwert anrechnen lassen muss, den der Geschädigte durch den Verkauf seines Fahrzeugs erzielt hat, sofern dieser Wert nach Einschätzung eines Sachverständigen dem allgemeinen regionalen Wert entspricht. Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass dieser Restwert zu niedrig ist und der Geschädigte einen höheren Wert hätte erzielen können, muss er dies auch nachweisen. Ein Gutachten kann eine angemessene Grundlage für die Bestimmung des Restwerts sein, jedoch nicht, wenn es auf der Grundlage von Preisen in Internetbörsen erstellt wurde und nicht auf den verfügbaren allgemeinen regionalen Werten beruht.
Leitsatz:
„Ein Geschädigter ist jedoch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen speziellen Internet-Sondermarkt für Restwertaufkäufer in Anspruch zu nehmen (siehe Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – aaO) und kann nicht vom Schädiger auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Stattdessen kann der Geschädigte, der - wie im aktuellen Streitfall - nicht einen hypothetischen Restwert abrechnet, sondern den tatsächlich durch den Verkauf des Fahrzeugs erzielten Wert, grundsätzlich diesen erzielten Restwertbetrag als Grundlage für seine Schadensberechnung verwenden.

Welchen Betrag muss sich der Kläger als Restwert anrechnen lassen?

Urteil: BGH VI ZR 132/04
Datum: 12.07.2005
Durch dieses Urteil klärt der BGH, dass der Kläger sich den Restwert anrechnen lassen muss, den der Geschädigte durch den Verkauf seines Fahrzeugs erzielt hat, sofern dieser Wert nach Einschätzung eines Sachverständigen dem allgemeinen regionalen Wert entspricht. Sollte der Kläger der Meinung sein, dass dieser Restwert zu niedrig ist und der Geschädigte einen höheren Wert hätte erzielen können, muss er dies auch nachweisen. Ein Gutachten kann eine angemessene Grundlage für die Bestimmung des Restwerts sein, jedoch nicht, wenn es auf der Basis von Preisen in Internetbörsen erstellt wurde und nicht auf den zugänglichen allgemeinen regionalen Werten beruht.
Leitsatz:
"Ein Geschädigter ist jedoch in der Regel nicht verpflichtet, einen spezialisierten Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (siehe Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – aaO) und kann vom Schädiger auch nicht dazu aufgefordert werden, einen höheren Restwerterlös in Anspruch zu nehmen, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Stattdessen kann der Geschädigte, der - wie im aktuellen Streitfall - nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den tatsächlich erzielten Restwertbetrag zugrunde legen."

Muss der Schädiger die Kosten eines Kostenvoranschlags eines Sachverständigen erstatten?

Urteil: AG Magdeburg, Az. 163 C 2534/11
Datum: 04.09.2012
Das Amtsgericht Magdeburg klärt, dass der Schädiger diese Kosten auch bei einem Bagatellschaden erstatten muss, da ein Laie die Schadenshöhe erfahrungsgemäß nicht beurteilen kann. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt erstellen zu lassen, da auch hier in der Regel Kosten für die Kostenvoranschläge anfallen.
Leitsatz:
Der Kläger hat das Recht auf Erstattung der beanspruchten Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags zur Feststellung der voraussichtlichen Reparaturkosten des Geschädigten. [...] Darüber hinaus ist der Anspruch nicht durch das Unterschreiten von etwaigen Bagatellgrenzen ausgeschlossen."
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