Wichtige Urteile zum Kfz-Gutachten, Kostenvoranschlag und Restwert

Muss der Sachverständige auch überregionale Angebote von Restwerthändlern bei der Ermittlung des Restwerts einholen?

Urteil: BGH VI ZR 205/08; BGH VI ZR 318/08
Datum: 13.01.2009; 13.10.2009
Der Bundesgerichtshof (BGH) traf mit diesem Urteil die Entscheidung, dass der Gutachter bei der Bestimmung des Restwerts eines beschädigten Autos nur jene Verkaufsmöglichkeiten berücksichtigen muss, die auch vom Fahrzeugeigentümer auf zumutbare Weise genutzt werden können. Es besteht keine Verpflichtung, einen speziellen Online-Sekundärmarkt für den Ankauf von Fahrzeugrestwerten in Betracht zu ziehen. Wenn der Gutachter drei regionale Angebote ermittelt hat und diese explizit im Gutachten aufgeführt werden, reicht dies aus, um den Restwert zu bestimmen.
Leitsatz:
Der von der geschädigten Partei beauftragte Sachverständige sollte bei der Feststellung des Restwerts des Fahrzeugs im Allgemeinen nur Angebote berücksichtigen, die auch vom Auftraggeber in Betracht gezogen werden müssten.

Welche Stundenverrechnungssätze gelten bei der Schadensberechnung?

Urteil: BGH, VI ZR 398/02
Datum: 29.4.2003
In diesem wegweisenden Urteil hatte der Bundesgerichtshof festgelegt, dass bei der Berechnung der Reparaturkosten die – mitunter beträchtlichen – Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden dürfen.
Leitsatz:
Bei der Abrechnung von fiktiven Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zur Schadensberechnung heranziehen. Der abstrakte Durchschnittswert der Stundenverrechnungssätze sämtlicher repräsentativer Marken- und unabhängiger Fachwerkstätten in einer Region stellt als statistisch ermittelte Berechnungsgrundlage nicht den erforderlichen Wiederherstellungsbetrag dar.

Wann kann vom Geschädigten ein Gutachter bestellt werden?

Urteil: BGH, VI 365/03
Datum: 30.11.2004
Ein Sachverständiger kann immer dann auf Verlangen des Geschädigten beauftragt werden, wenn dieser es für erforderlich und angemessen hält, um den Schaden angemessen abschätzen zu können. Allerdings steht es dem Richter ebenfalls frei, sein eigenes Ermessen auszuüben, ob möglicherweise auch eine kostengünstigere Schätzung ausreichend gewesen wäre (weitere Informationen dazu finden sich im Zitat 2 unten).
Leitsatz:
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen [Anm. der Red.: "Schadens-"] Begutachtung ist der Standpunkt des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob ein vernünftig denkender und wirtschaftlich handelnder Geschädigter angesichts seiner Kenntnisse und Möglichkeiten die Beauftragung eines Sachverständigen als angemessen erachten durfte.

Muss sich der Geschädigte nach kostengünstigen Gutachten erkundigen?

Urteil: AG Frankfurt a.M., Az. 31 C 120/13
Datum: 25.07.2013
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Pflicht des Geschädigten zur Erkundigung (auch: BGH VI ZR 67/06) verneint, sofern dies für die Wiederherstellung notwendig ist. Notwendigkeit liegt vor, wenn die Kosten für das Gutachten, die normalerweise aus Honorarvergleichen hervorgehen, auch für eine unerfahrene Person offensichtlich höher sind.
Leitsatz:
Bei der Bestimmung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 BGB ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht in einem Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte zumindest den Rahmen des für die Wiederherstellung Notwendigen einhält.

Muss der Schädiger die Kosten eines Kostenvoranschlags übernehmen?

Urteil: AG Böblingen, Az. 2 C 2391/13
Datum: 28.01.2014
Das Amtsgericht Böblingen stimmt dem zu. Selbst bei einem Streitwert von 70 Euro muss der Geschädigte dies tun, da er seiner Pflicht zur Schadensminderung nachkommt, indem er einen Kostenvoranschlag einholt und die Kosten für die Schadensfeststellung niedrig hält. Zudem ist für einen Laien oft unklar, ob der Schaden über oder unter der Bagatellgrenze von 700 Euro liegt. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, sich auf einen "kostenlosen" Kostenvoranschlag einer Werkstatt durch die Versicherung verweisen zu lassen.
Leitsatz:
Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger auch einen Kostenvoranschlag einholen könnte. Die Ausgaben für den Kostenvoranschlag gelten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als notwendige und erstattungsfähige Kosten im Rahmen einer angemessenen Rechtsverfolgung.

Muss der Geschädigte sich informieren, ob der Sachverständige kostengünstig arbeitet?

Urteil: LG Oldenburg, Az. 5 S 443/12
Datum: 07.11.2012
Das Landgericht Oldenburg urteilt, dass der Geschädigte keine Verpflichtung zur Suche nach kostengünstigeren Gutachten hat. Die Kosten müssen vom Schädiger übernommen werden, wenn der Sachverständige sich an den Werten der BSVK-Honorarbefragung orientiert.
Leitsatz:
Der Geschädigte ist im Allgemeinen nicht dazu verpflichtet, den ihm verfügbaren Markt zu durchsuchen, um einen Sachverständigen zu finden, der für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst kostengünstig ist."

Welche Betrachtung ist für die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Sachverständigenkosten maßgeblich?

Urteil: LG Bochum, I-5 S 135/12
Datum: 19.04.2013
Das Landgericht Bochum betont, dass für die Erstattungsfähigkeit die Perspektive des Schadensrechts ausschlaggebend ist. Der Schädiger ist verpflichtet, die Kosten des Sachverständigen als Bestandteil der Schadensermittlung zu erstatten, da diese Kosten direkt mit dem Schaden in Zusammenhang stehen.
Leitsatz:
„Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein nach einem Verkehrsunfall erstelltes Sachverständigengutachten wird im Verhältnis zum Schädiger durch eine ausschließlich schadensrechtliche Perspektive bestimmt. Dies ist von der werkvertraglichen Forderung des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber zu unterscheiden.“

Was passiert, wenn der Geschädigte einen höheren Betrag als den vom Sachverständigen geschätzten Restwert erzielt?

Urteil: BGH VI ZR 232/09
Datum: 15.06.2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) betont, dass der Geschädigte, wenn der tatsächlich erzielte Restwert höher ist als der geschätzte Restwert, dem Schädiger die Differenz erstatten muss, sofern der Geschädigte diese Differenz ohne außergewöhnliche Bemühungen erzielt hat, beispielsweise im Internet.
Leitsatz:
Jedoch gilt eine andere Regel, wenn der Geschädigte – was in der Beweispflicht des Schädigers liegt – für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übertrifft. In einem solchen Fall hat der Geschädigte durch den Verkauf seines Fahrzeugs zum tatsächlich erzielten Erlös den entstandenen Schaden kompensiert. Da es nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts nicht angemessen ist, dass der Geschädigte von dem Schadensfall profitiert, kann der Schädiger auf den tatsächlich erzielten Erlös bestehen.

Wie bestimmt sich die Restwerthöhe eines Unfallautos?

Urteil: BGH VI ZR 316/09
Datum: 01.06.2010
Die Höhe des Restwerts wird gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) durch ein Sachverständigengutachten festgelegt, das den Wert auf der Grundlage des angemessenen regionalen Marktwerts korrekt ermittelt. Spezialmärkte im Internet, auf denen der Geschädigte sein Auto möglicherweise zu einem höheren Restwert verkaufen könnte, sind irrelevant, da der Geschädigte sonst seine Fähigkeit zur Ersatzleistung verlieren könnte.
Leitsatz:
Der Geschädigte erfüllt das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen und bewegt sich innerhalb der von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung vorgegebenen Grenzen, wenn er das beschädigte Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung zeigt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Welchen Betrag muss sich der Kläger als Restwert anrechnen lassen?

Urteil: BGH VI ZR 132/04
Datum: 12.07.2005
Mit diesem Urteil klärt der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Kläger den Restwert anrechnen lassen muss, den der Geschädigte durch den Verkauf seines Fahrzeugs erzielt hat, wenn dieser Wert nach der Einschätzung eines Sachverständigen dem allgemeinen regionalen Wert entspricht. Falls der Kläger der Ansicht ist, dass dieser Restwert zu niedrig ist und der Geschädigte einen höheren Wert hätte erzielen können, muss er dies auch nachweisen. Ein Gutachten kann eine angemessene Grundlage zur Bestimmung des Restwerts darstellen, solange es auf den verfügbaren allgemeinen regionalen Werten basiert und nicht auf den Preisen in Online-Märkten.
Leitsatz:
„Jedoch ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen speziellen Internet-Sondermarkt für Restwertaufkäufer zu nutzen (siehe Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -). Er kann auch nicht vom Schädiger aufgefordert werden, einen höheren Restwerterlös anzustreben, der auf einem solchen spezialisierten Sondermarkt durch Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Stattdessen kann der Geschädigte, der - wie im vorliegenden Fall - nicht den hypothetischen Restwert abrechnet, sondern den tatsächlich erzielten Wert aus dem Fahrzeugverkauf nutzt, im Allgemeinen diesen erzielten Restwert für seine Schadensberechnung verwenden.“

Muss der Schädiger die Kosten eines Kostenvoranschlags eines Sachverständigen erstatten?

Urteil: AG Magdeburg, Az. 163 C 2534/11
Datum: 04.09.2012
Das Amtsgericht Magdeburg klärt, dass der Schädiger diese Kosten erstatten muss, selbst bei einem geringfügigen Schaden, da ein Laie die Schadenshöhe in der Regel nicht angemessen beurteilen kann. Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt einzuholen, da diese Kosten ebenfalls oft nicht kostenlos sind.
Leitsatz:
Das Amtsgericht Magdeburg betont, dass der Schädiger diese Kosten auch bei einem Bagatellschaden erstatten muss, da ein Laie in der Regel nicht in der Lage ist, die Höhe des Schadens angemessen einzuschätzen. Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt einzuholen, da solche Kostenvorschläge häufig ebenfalls kostenpflichtig sind.
Wir freuen uns auf Sie!
Machen Sie sich keine Sorgen um Anfahrtkosten. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Sachverständigen und dessen Anfahrt.
Unser unabhängiges Sachverständigenbüro für die Kraftfahrzeugbewertung hat seinen Sitz in München und erfüllt diese Anforderungen in vollem Umfang. Wir bieten Dienstleistungen zur Bewertung von Fahrzeugen aller Marken an und bringen erfahrene Fachleute zusammen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Besichtigung Ihres Unfallfahrzeugs in einem Umkreis von 100 Kilometern um München an.
Made on
Tilda