Ihr Recht

Wer zahlt die Sachverständigenkosten?

Urteil: OLG Bremen, Az. 3 U 33/73
Datum: 13.6.1973
In diesem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Bremen festgelegt, dass die Kosten, die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigen zur Begutachtung des Unfallschadens entstehen, grundsätzlich vom Schädiger im Rahmen der Schadensersatzpflicht übernommen werden müssen.
Leitsatz:
Die Kosten, die einem Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigen zur Begutachtung des Unfallschadens entstehen, fallen in der Regel unter den ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB. Dies liegt daran, dass der Geschädigte diese Kosten aufwenden muss, um den Umfang des Schadens zu klären und der Werkstatt einen angemessenen Reparaturauftrag zu erteilen.
Wenn die Gutachterkosten auch im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens geltend gemacht werden können, da das Gutachten gleichzeitig der Beweissicherung und somit der Vorbereitung auf einen Rechtsstreit dient, kann das Bedürfnis für eine Klage zur Geltendmachung dieser Kosten nicht verneint werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte im Kostenerstattungsverfahren eine niedrigere Kostenübernahme-Quote erhalten würde als bei der Einreichung einer Klage.

Muss der Geschädigte auf die Sachverständigenkosten achten?

Urteil: AG Bochum, Az. 68 C 405/98
Datum: 1.12.1998
Das Amtsgericht Bochum legt fest, dass der Geschädigte lediglich darauf achten muss, nicht überhöhten Kosten des Sachverständigen zuzustimmen, sondern angemessene Preise zu akzeptieren.
Leitsatz:
Wenn die Kosten, die für die Erstellung eines Gutachtens verlangt werden, aus Sicht des Geschädigten angemessen sind, müssen sie vom Schädiger erstattet werden. Nur wenn es für den Geschädigten klar erkennbar ist, dass der von ihm gewählte Sachverständige überdurchschnittlich hohe Kosten verlangt, die nicht im üblichen Rahmen liegen, sollte er keinen Auftrag erteilen, der auf Kosten des Schädigers geht.

Muss eine gegnerische Versicherung jeden Gutachterpreis zahlen?

Urteil: LG Coburg, Az. 32 S 61/02
Datum: 28.6.2002
Das Landgericht Coburg hat festgestellt, dass eine Versicherung grundsätzlich verpflichtet ist, die Gutachterkosten zu übernehmen. Eine Ausnahme wird nur in Betracht gezogen, wenn die Kosten des Gutachtens in einem absolut unverhältnismäßigen Maße überhöht sind.
Leitsatz:
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten müssen vom Unfallverursacher übernommen werden, sofern sie für eine angemessene Durchsetzung der rechtlichen Ansprüche erforderlich sind. Eine Versicherung kann die Zahlung verweigern, wenn die Kosten für das Gutachten in einem völlig unverhältnismäßigen Verhältnis zum Schaden stehen.

Wie berechnen sich die Gutachterkosten bei fehlender Vereinbarung?

Urteil: BGH X ZR 80/05; BGH X ZR 122/05; BGH X 42/06
Datum: 04.04.2006; 04.04.2006; 10.10.2006
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil festgelegt, dass ein Gutachter, wenn keine Vereinbarung über die Höhe seiner Vergütung besteht, die übliche Vergütung verlangen kann. Falls der genaue Betrag der üblichen Vergütung nicht ermittelt werden kann, kann er dennoch festgestellt werden, indem das Gericht vergleichbare Leistungen betrachtet und die üblicherweise verlangten und gezahlten Beträge für ähnliche Leistungen heranzieht. Dadurch kann ein angemessener Betrag für die Leistung durch ergänzende Ermittlung ermittelt werden. Der Gutachter kann seine Vergütung nur in Ausnahmefällen nach billigem Ermessen festlegen, wenn eine übliche Vergütung nicht ermittelt werden kann. Daher kann der Gutachter für Gutachten pauschalisiert nach der Höhe des Schadens abrechnen und nicht nach dem Zeitaufwand.
Leitsatz:
Die "übliche Vergütung" kann in diesem Kontext nicht einfach auf einen festen Satz oder Betrag beschränkt werden. Stattdessen bewegt sich die übliche Vergütung normalerweise innerhalb einer bestimmten Bandbreite. Bei der Prüfung, ob die Festlegung der Gegenleistung nach billigem Ermessen erfolgt, werden laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zweck des Vertrags und die Interessenlage der Parteien berücksichtigt. Es ist entscheidend, welche Bedeutung die erbrachte Leistung hat und welchen angemessenen Gegenwert sie hat.

Wie bemisst sich das Pauschalhonorar eines Sachverständigen?

Urteil: LG München I, Az. 19 S 7874/11
Datum: 01.09.2011
Das Pauschalhonorar eines Sachverständigen richtet sich gemäß dem Landgericht München I an der Höhe des Schadens aus. Die Rechtsprechung stützt sich auf die Honorarbefragung des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.), wobei die darin angegebenen Sätze Anwendung finden. Ein Geschädigter ist nicht dazu verpflichtet, den günstigsten Sachverständigen aufzusuchen, wie auch das Urteil BGH X ZR 80/05 verdeutlicht.
Leitsatz:
Es ist üblich, ein Grundhonorar in Abhängigkeit zur Schadenshöhe zu fordern. Die Behauptung der Gegenseite, dass die Klagepartei die Beweislast für die angemessene Höhe des Honorars trage, wird entkräftet durch die Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, den kostengünstigsten Sachverständigen auszuwählen.

Muss der Schädiger die Kosten für ein Sachverständigengutachten übernehmen?

Urteil: BGH VI ZR 67/06
Datum: 23.01.2007
Mit diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass der Schädiger die Kosten für das Sachverständigengutachten übernehmen muss, sofern dieses notwendig und sinnvoll ist, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen.
Leitsatz:
Nach einem Verkehrsunfall kann im Allgemeinen ein Sachverständigenhonorar, das in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe steht, als notwendiger Aufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB für die Schadenswiederherstellung verlangt werden.

Wer bezahlt die Gutachterkosten bei Mitverschulden des Geschädigten?

Urteil: LG München I, Az. 19 S 7874/11
Datum: 01.09.2011
Das LG München I legt fest, dass das Pauschalhonorar eines Sachverständigen in Bezug zur Schadenshöhe steht. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den Sätzen, die in der BVSK-Honorarbefragung genannt werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, einen besonders günstigen Sachverständigen aufzusuchen, wie auch im Urteil des BGH X ZR 80/05 festgehalten wurde.
Leitsatz:
In Fällen, in denen der Geschädigte eine Mitverantwortung für den Schaden trägt, wird dies durch eine Quotierung der Kosten berücksichtigt. Wenn der Schädiger nur teilweise für den Schaden verantwortlich ist, muss er dem Geschädigten dementsprechend auch nur einen Anteil der Sachverständigenkosten erstatten, der der Haftungsquote entspricht.

Muss der Schädiger die Gutachterkosten ersetzen?

Urteil: LG Saarbrücken Az. 13 S 109/10
Datum: 10.02.2012
Nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken ist der Schädiger in Routinefällen verpflichtet, die Gutachterkosten zu ersetzen, wenn das erstellte Gutachten dem regionalen Markt entspricht. Der Sachverständige kann sein Honorar angemessen an der Schadenshöhe orientiert pauschalisieren. Der Geschädigte darf davon ausgehen, dass die Gutachterkosten erforderlich sind, solange sie innerhalb eines angemessenen Honorarkorridors liegen.
Leitsatz:
"Before commissioning a damage assessment for a vehicle that has been involved in an accident, the owner is generally not obligated to research the available market in order to find a cost-effective appraiser for the benefit of the tortfeasor and their liability insurance company. In general, the owner can assume that the incurred costs for the appraiser's services are necessary, unless the appraiser's fee has been arbitrarily set and the price and service are conspicuously disproportionate to each other."

Muss der Schädiger auch die Kosten eines überteuerten Gutachtens erstatten?

Urteil: AG Perleburg, Az. 10 C 122/11
Datum: 08.05.2012
The District Court of Perleburg decided that the tortfeasor must also cover the costs of an overpriced expert opinion, as the injured party is not obligated to search for the most inexpensive expert.
Leitsatz:
The costs of an overpriced expert opinion are also reimbursable, as there is no need to control the price of expert fees if the injured party has stayed within the scope of what is necessary for restoration. If the expert submits an unsubstantiated invoice, this burden falls on the tortfeasor, not the injured party. The expert is an agent of the tortfeasor.

Wann sind Sachverständigenkosten erforderlich?

Urteil: BGH VI ZR 225/13
Datum: 11.02.2014
The injured party is allowed to commission an expert. It is sufficient for them to commission an expert who is easily accessible to them. They are not required to investigate whether this expert is the most affordable. In court, the injured party only needs to present the invoice. By doing so, they already fulfill their burden of proof. Only if the injured party realizes that the costs exceed the usual prices, they must seek another expert.
Leitsatz:
The injured party generally meets their burden of presenting evidence regarding the amount of the damages by submitting an invoice from the expert they engaged to remedy the damage. The actual amount of the invoice constitutes a significant indicator for estimating the 'necessary' amount within the meaning of § 249 para. 2 sentence 1 of the German Civil Code (BGB) according to § 287 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). An indicator of necessity is also the alignment of the cost incurred by the injured party with the invoice and the underlying price agreement, provided that this does not significantly exceed the customary prices in a way that is readily apparent to the injured party.

Kann das Sachverständigenhonorar pauschalisiert werden?

Urteil: AG Dieburg, Az. 2 K 1957/12
Datum: 17.01.2013
Das AG Dieburg entschied, dass eine Pauschalisierung zulässig ist, sofern diese angemessen ist. Zu berücksichtigen ist auch der Vertragszweck und die Interessen der beteiligten Parteien. Jedoch können durch die Pauschalisierung keine konkret abgerechneten Nebenkosten mehr geltend gemacht werden.
Leitsatz:
„Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalisierung des Sachverständigenhonorars ist zulässig. Dabei ist nicht von vornherein schematisch auf die Schadenshöhe abzustellen, sondern auch der Vertragszweck und die Interessenlage der unfallbeteiligten Parteien zu berücksichtigen.“
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